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Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 trat das HinSchG in Kraft und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende, Kunden und Vertragspartner können über ein Hinweisgebersystem mutmaßliche Verstöße gegen europäische und deutsche Gesetze und Verordnungen sowie verbindliche interne Regelungen durch Mitarbeitende – auch anonym – melden.

Es gibt interne und externe Meldestellen. Die externen Meldestellen werden seitens der öffentlichen Hand eingerichtet (§§ 19 bis 31 HinSchG).
Die internen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) sind in Unternehmen vorzuhalten. Die Sicherung der Kommunikationsmittel und Meldewege sowie die Bereitstellung einer natürlichen Person (sog. Mittler), welche die Vertraulichkeit der Meldung, den Schutz des*r Meldenden vor möglichen Nachteilen, das Ergreifen von Folgemaßnahmen durch die Wismarer Werkstätten GmbH und die transparente Nachverfolgung und Dokumentation von Meldungen gewährleistet, können einem Unternehmen übertragen werden. Für die Wismarer Werkstätten GmbH wird die Partnerschaftsgesellschaft ECOVIS Keller Rechtsanwälte PartG mbB diese Aufgabe übernehmen.

Hinweise können

  1. online über ein eigenes Hosting unter
    www.ecovis.com/datenschutzberater/meldestelle
  2. postalisch, per E-Mail und/oder telefonisch an
    ECOVIS Keller Rechtsanwälte PartG mbB
    Interne Meldestelle
    persönlich/vertraulich
    Rechtsanwalt Axel Keller/ Senior Associate Karsten Neumann
    Am Campus 1-11, 18182 Rostock-Bentwisch
    Telefon: 0381 128849-0
    E-Mail: Meldestelle380@ecovis.com
    Homepage: www.ecovis.com/datenschutzbeauftragter/meldestelle

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