Informationen zur Corona-Pandemie
Stand: 02.05.2022
Interdisziplinäre Frühförderung (IFF)
- Termine sind ambulant und mobil möglich.
- Die Beratungen, Förderungen und Therapien finden nur nach Terminabsprache statt.
- Die Kinder und ihre Begleitpersonen sollten gesund und symptomfrei die Termine wahrnehmen. Wir richten uns nach der aktuellen Handlungsempfehlung des LAGuS.
- Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske).
- Für die Begleitpersonen gilt die 3-G-Regel. Das bedeutet, dass sie geimpft oder genesen oder einen tagesaktuellen Test vorlegen. (PoC-Schnelltest oder PCR-Test).
- Nach jeder Förderung bzw. Therapie wird der Raum gereinigt und gelüftet. Das Personal der IFF setzt stets das Schutz- und Hygienekonzept zum eigenen Schutz und zum Schutz der Kinder und Familien um.
Astrid-Lindgren-Schule
Grundsätzliches
Wann welche Schutzmaßnahmen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus in den Schulen unseres Landes greifen, hängt von der Corona-Lage in unserem Landkreis ab. Das zuständige Ministerium für Schulen gibt dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die notwendigen Maßnahmen durch Veröffentlichung im Internet unter https://www.regierungmv.de/Landesregierung/bm/Blickpunkte/Coronavirus/Coronavirus-Schule/ bekannt.
Maskenpflicht
Derzeit besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulhaus und auf dem Schulhof. Ein freiwilliges Tragen einer Maske ist jederzeit möglich. Beim Auftreten einer Corona-Infektion in einer Klasse ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes an 5 Folgetagen erforderlich.
Testpflicht
Unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus wird seit dem 28.04.2022 eine anlassbezogene Testung bei leichten Symptomen umgesetzt. Hierzu haben alle Schüler*innen sowie das schulische Personal zwei Selbsttests für die Häuslichkeit erhalten. Bei Gebrauch eines Tests ist eine Selbsterklärung in der Schule vorzulegen. Ein neuer Selbsttest wird entsprechend ausgeteilt.
Leichte Symptome (1. ÄndVO der 6. SchulCoronaVO M-V § 2, Absatz 2)
Bei leichten Erkältungssymptomen, Symptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zwei Tests in der Häuslichkeit durchzuführen. Vonseiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird dabei empfohlen, sich am ersten und am dritten Tag zu testen. Ein Besuch der Schule ist bei negativem Antigen-Test weiterhin möglich.
Schwere Symptome (1. ÄndVO der 6. SchulCoronaVO M-V §2 Absatz 3)
Bei schweren Symptomen, wie zum Beispiel Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius bei Schulkindern), Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall, Erbrechenmoder schwere Erkältungssymptome, ist das Betreten der Schule nicht möglich. Eine ärztliche Abklärung der Symptome ist erforderlich. Personen, die eine solche Symptomatik aufweisen, bei denen nach ärztlicher Diagnose eine SARS-CoV-2-Testung erforderlich ist und kein Nukleinsäurenachweis oder ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, ist das Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden Symptomfreiheit (insgesamt mindestens sieben Tage) verboten. Im Falle eines positiven Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht werden.
Schulische Veranstaltungen
Für alle Veranstaltungen (auch Elterngespräche) gelten die Regeln der Corona-LVO M-V in der jeweils geltenden Fassung.
Werkstätten
- Es gilt die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske oder FFP2). Je nach Infektionslage in der Werkstatt, entscheidet die Leitung, ob eine FFP2-Maske getragen werden muss.
- Bei den vollständig geimpften oder genesenen Mitarbeiter*innen und Fachkräften werden 2 Mal in der Woche Corona-Schnell-Tests durchgeführt. Ungeimpfte Personen müssen jeden Tag einen negativen Schnell-Test vorweisen.
- In den Werkstätten besteht kein generelles Betretungsverbot. Eine Anmeldung wäre wünschenswert. Alle Besucher*innen unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status benötigen einen tagesaktuellen negativen Schnell-Test.
- Bei Krankheitsanzeichen, die mit COVID-19 vereinbar sind, sollten Sie vorsorglich zu Hause oder in den Wohneinrichtungen bleiben. Diese Anzeichen sind z. B. Schnupfen, Husten, Fieber, Gliederschmerzen, Halsschmerzen, Durchfall, Bindehautentzündung, Kopfschmerzen, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atembeschwerden oder Kurzatmigkeit, Schmerzen oder Druckgefühl im Brustbereich
- Die geltenden Hygieneregeln sind weiterhin zu beachten:
- Regelmäßig und gründlich Hände waschen (20 bis 30 Sekunden lang mit Seife)
- Richtig husten und niesen (in ein Taschentuch oder die Armbeuge)
- Ausreichend lüften
- Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen halten
Ihre Ansprechpartner*innen
in den Werkstätten
Besondere Wohnformen
- Generell ermöglichen wir den Bewohner*innen aller Wohneinrichtungen Besuch zu erhalten.
- Jede Person, die die Einrichtung betritt, muss bestätigen, dass bei ihr keine mit COVID-19 vereinbaren Symptome (wie beispielsweise Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust) vorliegen und sie keine Kontaktperson oder ansteckungsverdächtig für Coronavirus ist.
- Zudem müssen alle Besuchspersonen einen tagesaktuellen negativen Schnell-Test vorlegen. PoC-Tests sind 24 Stunden gültig, PCR-Tests 48 Stunden.
- Für die Besuchspersonen und Personal besteht die Pflicht, einen medizinischen Mundschutz zu tragen (OP-Maske oder FFP2-Maske). Bei einer akuten Infektionslage in der Wohneinrichtung muss eine FFP2-Maske getragen werden. Dies entscheidet die Hausleitung.
- Besuchsperson ist auch, wer die Einrichtung aus anderen Gründen als zum Besuch einer Bewohnerin*eines Bewohners zu betreten möchte (außer bei medizinischen Notfällen oder Gefahrenabwehr).
- Wir sind verpflichtet, die Daten aller Personen zu dokumentieren, die die Häuser betreten.
- Die bekannten Hygienemaßnahmen, wie regelmäßiges Händewaschen, desinfizieren und lüften, bleiben bestehen.
Ambulant unterstütztes Wohnen (AUW)
- Die ambulante Betreuung in den Häuslichkeiten wird durch das Team des Ambulant unterstützten Wohnens sichergestellt.
- Die Besuche erfolgen in enger Absprache mit den Nutzer*innen und unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen.
- Eine Rufbereitschaft ist weiterhin eingerichtet.
Familienunterstützender Dienst (FUD)
- Gruppenangebote werden monatsweise unter Vorbehalt geplant und finden voraussichtlich statt. Das Freizeitprogramm finden Sie hier.
- Eine individuelle Betreuung (Einzelbetreuung) ist unter Einhaltung der geltenden Hygieneregeln möglich.
Zahlreiche Informationen Hinweise und Erläuterungen zur Corona-Pandemie finden Sie auch in Leichter Sprache auf der Internetseite der Bundesvereinigung der Lebenshilfe.
Leichte Sprache: Nachrichten über Corona
Corona-Infoportal: Aktuelle Zahlen und Antworten auf die Fragen rund um neue Regelungen